Leitfaden für Lebensmittelspenden
Bei Lebensmittelspenden an Tafeln fällt keine Umsatzsteuer an, wenn keine Spendenquittung ausgestellt wird.
Bisher mussten Unternehmer, die Lebensmittel an die sog. Tafeln gespendet hatten, damit rechnen, dass sie für diese Sachspenden auch noch Umsatzsteuer zahlen sollten. Zwischenzeitlich hat man sich darauf geeinigt, dass Lebensmittelspenden an wohltätige Einrichtungen zur Weitergabe an bedürftige Menschen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Man geht davon aus, dass begrenzt haltbare Lebensmittel nach Ladenschluss einen Wert von 0 € haben.
Unternehmen, die ganz sicher gehen wollen, sollten sich den „Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen – Rechtliche Aspekte“ von der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (www.bmelv.de) herunterladen.