Strafbefreiende Selbstanzeige
Strafbefreiende Selbstanzeige soll deutlich verschärft werden
Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben auf ihrer Jahrestagung in Stralsund am 9. Mai 2014 neue, strengere Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige beschlossen.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige für Steuerstraftaten ist daher ab 1.01.2015 nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Die strafbefreiende Selbstanzeige bleibt dem Grundsatz nach erhalten.
Die Grenze, bis zu der die Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, wird auf 25.000 Euro gesenkt. Bei darüber liegenden Beträgen wird bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages in Höhe von 10 Prozent von der Strafverfolgung abgesehen.
Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro sind 15 Prozent Zuschlag zu entrichten, ab einem Hinterziehungsbetrag von 1 Million Euro sogar 20 Prozent.
Daneben wird die Strafverfolgungsverjährung in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre ausgedehnt. Der Steuerhinterzieher muss künftig für die vergangenen zehn Jahre „reinen Tisch machen“ und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen, um strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden zu können.
Zudem müssen neben dem hinterzogenen Betrag in Zukunft auch die Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr sofort entrichtet werden, damit Straffreiheit eintritt.
Es wird gesetzlich ebenfalls klargestellt, dass auch die Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau eine Sperrwirkung für die strafbefreiende Selbstanzeige auslöst. Ebenso wie eine Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten.
Insbesondere muss eine berichtigte oder verspätete Steuer(vor)anmeldung, die keine Jahreserklärung ist, als wirksame Teilselbstanzeige gelten können.
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